WICHTIGER HINWEIS:
Ab dem 01.01.2025 wird die Aufsicht über registrierte Rechtsdienstleitster:innen sowie die Registrierung neuer Rechtsdienstleister:innen zentral durch das Bundesamt für Justiz übernommen!
Weitere Informationen dazu finden Sie auf der Internetseite des Bundesamtes für Justiz.
Inkassodienstleister, Rentenberater sowie Rechtsdienstleister in einem ausländischen Recht dürfen nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) Rechtsdienstleistungen erbringen, wenn sie im Rechtsdienstleistungsregister registriert sind.
Als Rechtsdienstleistung gilt "jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert". Wie und durch wen die "selbständige Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen" erfolgen darf, ist im Rechtsdienstleistungsgesetz geregelt.