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Die Apostille oder Legalisation ist eine Beglaubigungsform im internationalen Urkundenverkehr.

HINWEIS FÜR NOTARIATE
Notariate werden gebeten, ebenfalls den Postweg oder die Möglichkeit des Einwurfs in den Briefkasten des Amtsgerichts Bremen zu nutzen. Die persönliche Abgabe ist nur bei eiligen Schiffssachen mit vorheriger telefonischer Absprache möglich.

Nachfolgend finden Sie eine Aufstellung von Fragen, die zur Verwendung von Urkunden oft gestellt werden. Der leichteren Verständlichkeit wegen wurde bei der Darstellung der Antworten auf die Verwendung juristischer Fachbegriffe wenn möglich verzichtet.

Sollen deutsche öffentliche Urkunden im Ausland verwendet werden, bedarf es oftmals einer Überbeglaubigung (Apostille oder Legalisation).

Die Überbeglaubigung bestätigt die Echtheit der Unterschrift, die Eigenschaft, in welcher der Unterzeichner gehandelt hat, und gegebenenfalls die Echtheit des Siegels oder Stempels, mit dem die Urkunde versehen ist.

Ob eine Legalisation oder Apostille ausgestellt wird, hängt davon ab, ob das jeweilige Land, in welchem die Urkunde verwendet werden soll, dem Haager Übereinkommen zur Befreiung öffentlicher Urkunden von der Legalisation vom 5. Oktober 1961 beigetreten ist.

Für die Verwendung im Ausland können nur öffentliche Urkunden mit einer Apostille oder Legalisation versehen werden. Öffentliche Urkunden sind zum Beispiel Heirats- und Geburtsurkunden, gerichtliche Entscheidungen oder Unterlagen, die mit einer notariellen Beglaubigung versehen wurden.

Private Urkunden (wie Vollmachten, Verträge oder Testamente) können nicht mit einer Apostille oder Legalisation versehen werden, es sei denn es liegt eine notarielle Beglaubigung dieser Dokumente vor.

Das Landgericht Bremen ist zuständig für
• Urkunden von Notar:innen aus dem Landgerichtsbezirk Bremen (z.B. Verträge, Vollmachten, beglaubigte Kopien)
• Gerichtsurkunden (z.B. Erbschein, Scheidungsbeschluss, Handelsregisterauszug) der bremischen Gerichte
• Übersetzungen von Übersetzer:innen, die vom Landgericht Bremen oder dem Hanseatischen Oberlandesgericht Bremen ermächtigt sind.

Nähere Informationen über Übersetzer:innen finden Sie in der Dolmetscher- und Übersetzerdatenbank.

Der Senator für Inneres Bremen ist zuständig für
• Personenstandsurkunden (z.B. Heirats- oder Geburtsurkunden)
• Aufenthalts- und Meldebescheinigungen
• ärztliche Bescheinigungen (Vorbeglaubigung vom Gesundheitsamt oder der Ärzte- bzw. Zahnärztekammer notwendig)
• Schulzeugnisse und Diplomurkunden (Vorbeglaubigung vom Senator für Bildung und Wissenschaft notwendig)
• Adoptionsunterlagen, z.B. Sozialberichte (Vorbeglaubigung vom Senator für Soziales notwendig)
• Exportbescheinigungen (Vorbeglaubigung durch die Handelskammer notwendig).

Das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten ist zuständig für
• Urkunden von Bundesbehörden, auch Führungszeugnisse (hier Vorbeglaubigung vom Bundesgerichtshof in Bonn notwendig
• Endbeglaubigungen von Legalisationen für bestimmte Verwendungsländer

Für die Beantragung benötigen Sie folgende Dokumente:

Wichtiger Hinweis: Es wird nur die Urkunde bzw. die Übersetzung im Original benötigt. Bitte versenden Sie keine originalen Zeugnisse/Reisepässe/Ausweise oder sonstige wichtigen Dokumente per Post.

  • 25 € für je eine Urkunde von Notar:innen oder Übersetzer:innen
  • 15 € für je eine Urkunde der bremischen Gerichte
  • Zustellungsgebühr

Sie bekommen eine Rechnung, mit welcher Sie die Kosten per Überweisung bezahlen können. Bitte geben Sie das dort genannte Kassenzeichen als Verwendungszweck an. Barzahlungen sind ausgeschlossen.

Überbeglaubigungen können ausschließlich auf dem Postweg beantragt werden. Derzeit ist keine persönliche Vorsprache möglich. Termine werden daher nicht vergeben.

Ausnahmen bestehen für eilige Schiffsangelegenheiten nach vorheriger Ankündigung durch das betroffene Notariat.

Sobald Ihr Antrag bei uns eingegangen ist, wird dieser innerhalb von 3-5 Werktagen bearbeitet und anschließend auf dem Postweg an Sie zurückgesandt. Zwischen Versand des Antrages und Rückerhalt der Unterlagen können daher bis zu 8 Werktage vergehen. Bitte reichen Sie den Antrag frühzeitig bei uns ein.

Zeitersparnisse erreichen Sie nur, wenn Sie Ihren Antrag persönlich in den Briefkasten des Amts- und Landgericht Bremen einwerfen.
Diesen Briefkasten finden Sie neben dem Haupteingang des Amtsgerichts Bremen, Ostertorstraße 25-31, 28195 Bremen.

Eine persönliche Abgabe der Unterlagen im Landgericht Bremen ist nicht möglich.

Um die Bearbeitungszeiten nicht zu verzögern, bitten wir von telefonischen Sachstandsanfragen abzusehen.

Sprechzeiten und Ansprechpartner

Sprechzeiten:
Montag bis Freitag von 9.00 – 12.00 Uhr.

Ansprechpartner:

  • Frau Werkner, Tel. 0421 361-50492
  • Frau Herfurth, Tel. 0421 361-61661
  • Herr Uhlhorn, Tel. 0421 361-94845