Hinweistafeln weisen auf beganganes Unrecht während der Naziherrschaft hin: Die menschenverachtenden Urteile des Sondergerichts sowie die Verfolgung und Ausgrenzung jüdischer Mitbürger sind Mahnungen an Richter, Staatsanwälte, Politiker und Bürger.
Dabei haben die Nationalsozialisten selbst dafür gesorgt, dass während ihrer Herrschaftszeit die zehn christlichen Gebote über dem Hauptportal nicht zu sehen waren (mit der Begründung, Moses sei ein Jude gewesen). Nach dem Krieg wurden diese Tafeln – unterstützt durch die Spende eines Bremer Kaufmanns – wieder sichtbar gemacht.
Am 8. Juli 1942 stand der 17-jährige polnische Zwangsarbeiter Walerjan Wrobel vor dem Bremer Sondergericht. Die Verhandlung fand im Zimmer 145 (heute Saal 231) im 2. Stock des Landgerichts statt, und endete nach 2,5 Stunden mit der Verurteilung des Jungen „wegen Verbrechens nach § 3 der Volksschädlingsverordnung zur Strafe des Todes.“ Am 25. August 1942 wurde Walerjan Wrobel in Hamburg mit dem Fallbeil hingerichtet.
Das Schicksal Walerjan Wrobels steht beispielhaft für die Praxis des Sondergerichts Bremen, das von April 1940 bis zum Kriegsende 5 Jahre lang als „Kriegsgericht der inneren Front“ im Sinne des NS-Staats Unrecht gesprochen hat.
In Bremen wurde der Name Walerjan Wrobel zum Symbol für die NS-Unrechtsjustiz. Aber erst seit 1984 erinnert eine Gedenktafel vor dem Strafkammersaal des Landgerichts an ihn und die insgesamt 54 vom Sondergericht zum Tode Verurteilten.
Prof. Christoph U. Schminck-Gustavus hat den Lebens- und Leidensweg des Jungen in dem Buch „Das Heimweh des Walerjan Wrobel“ von 1986 ausführlich nachgezeichnet. Der 2007 neu aufgelegte und inzwischen auch in Polen und Italien erschienene Band behandelt auch die sog. „Entnazifizierung“ der verantwortlichen Richter und Staatsanwälte, die nach 1945 unbehelligt blieben und z.T. ungebrochen ihre Justizkarrieren fortsetzen konnten. Die Veröffentlichung diente als Vorlage für den gleichnamigen Spielfilm des Regisseurs Rolf Schübel von 1992, der an den Originalschauplätzen – so auch im Landgericht – gedreht wurde.
Zum 45. Jahrestag des Todesurteils fand 1987 im Strafkammersaal 231 des Landgerichts eine Gedenkfeier in Anwesenheit der Schwester Walerjan Wrobels statt, auf deren Antrag das Landgericht Bremen mit Beschluss vom 26.11.1987 das Todesurteil als „typischen Fall nationalsozialistischen Unrechts“ aufgehoben hat.
Im Sinne einer Mahnung für die Zukunft erinnert das Landgericht regelmäßig mit öffentlichen Gedenkveranstaltungen und Vorträgen an dieses schlimme Kapitel der Bremer Justiz.
Anlässlich des alljährlichen Tag des Gedenkens an die Opfer des Nationalsozialismus am 27. Januar hält Prof. Christoph U. Schminck-Gustavus in dem historischen Saal 231 regelmäßig (und darüber hinaus u.a. auf Anfrage von Schulklassen) seinen Bild-Vortrag „Das Heimweh des Walerjan Wrobel – Ein Knabe vor Gericht 1941/1942“.
Was war das „Verbrechen“ dieses polnischen Jungen?
Walerjan Wrobel war im April 1941 als 16-jähriger aus seinem Dorf in Falkow/Polen zur Zwangsarbeit nach Bremen verschleppt worden. Krank vor Heimweh hatte er bereits nach wenigen Tagen versucht, seine Arbeitsstelle, einen Bauernhof in Lesumbrok, zu verlassen. Zu Fuß wollte er zurück nach Polen zu seinen Eltern laufen, wurde aber noch am selben Tag von der Polizei aufgegriffen und zu der Hofstelle zurückgebracht. Weiterhin vom Heimweh geplagt legte er am 29. April 1941 in der Scheune des Bauernhofs Feuer in der Hoffnung, man werde ihn „zur Strafe“ zurück nach Polen schicken. Obwohl das Feuer nach wenigen Minuten gelöscht wurde – Walerjan hatte selber beim Löschen geholfen – und der Schaden lediglich 100 Reichsmark betrug, nahm die Gestapo Walerjan Wrobel in „Schutzhaft“. Von Juni 1941 bis Anfang April 1942 musste er im KZ Neuengamme unter schlimmsten Bedingungen schwere körperliche Arbeiten verrichten bis er am 8. April 1942 der Bremer Justiz übergeben und in das Untersuchungsgefängnis eingeliefert wurde, das durch – heute noch vorhandene - vergitterte Brücken mit dem Landgerichtsgebäude verbunden war.
Die Bremer Staatsanwaltschaft klagte ihn am 13. Juni 1942 nach § 3 der sog. Volksschädlingsverordnung vor dem Sondergericht an, wonach demjenigen die Todesstrafe drohte, der durch eine Brandstiftung „die Widerstandskraft des deutschen Volkes schädigt“.
Der kurze Prozess
In der Verhandlung am 8. Juli 1942 folgte das Sondergericht in einem 2,5 stündigen Prozess der Anklage und setzte sich auch darüber hinweg, dass das anzuwendende Jugendstrafrecht die Todesstrafe ausschloss. Die Begründung der Richter: das deutsche Jugendstrafrecht gelte nicht für Polen. Obwohl der Angeklagte zur Tatzeit gerade 16 Jahre alt geworden und in seiner geistigen Entwicklung zurückgeblieben sei, müsse ihn zwangsläufig die Todesstrafe treffen, denn er habe genügend Einsicht besessen, um die Folgen seiner Tat für die Widerstandskraft des deutschen Volkes zu erkennen.
Das Gnadengesuch des Verteidigers, das vom Gericht und der Staatsanwaltschaft unterstützt wurde, war vergeblich; es wurde am 15. August 1942 vom Reichsjustizminister – vertreten durch Freisler – zurückgewiesen, um „der Gerechtigkeit freien Lauf zu lassen.“
Die Bekanntmachung der Hinrichtung Walerjan Wrobels vom 25. August 1942 – unterzeichnet von dem „Oberstaatsanwalt als Leiter der Anklagebehörde bei dem Sondergericht“ - konnten die Bremer überall in der Stadt an Anschlagsäulen und in den Bremer Zeitungen lesen.
Text mit freundlicher Genehmigung von Dr. Bernd Asbrock,
Vorsitzender Richter am Landgericht i.R.