Das Landgericht ist in erster Instanz zuständig für Rechtsstreitigkeiten, die nicht den Amtsgerichten zugewiesen sind. Dies sind vor allem Verfahren mit einem Streitwert über 5.000 Euro und - ohne Rücksicht auf den Streitwert - für bestimmte Ansprüche, die in § 71 GVG geregelt sind. Unabhängig von dem Streitwert sind die Amtsgerichte immer für Rechtsstreitigkeiten aus Mietverhältnissen für Wohnraum und Ehesachen zuständig.
In zweiter Instanz ist das Landgericht für Berufungen und Beschwerden gegen die Urteile und Beschlüsse der Amtsgerichte zuständig. Eine Ausnahme bilden die Berufungen und Beschwerden gegen die in Familiensachen ergangenen Entscheidungen. Hierfür das Hanseatische Oberlandesgericht Bremen zuständig. Neben Hauptsacheverfahren bearbeiten die Zivilkammern auch selbstständige Beweisverfahren, einstweilige Verfügungsverfahren und Arrestverfahren.
Zum Landgerichtsbezirk Bremen gehören 3 Amtsgerichte:
Amtsgericht Bremen, Ostertorstraße 25/31, 28195 Bremen
Amtsgericht Blumenthal, Landrat-Christians-Straße 67, 28779 Bremen
Amtsgericht Bremerhaven, Nordstraße 10, 27580 Bremerhaven
Gemäß § 78 ZPO besteht vor dem Landgericht in jedem Fall Anwaltszwang.
Beim Landgericht kann nur ein Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin eine Klage einreichen. (s. o. Anwaltszwang)
Die Klage wird grundsätzlich erst nach Einzahlung des Gerichtskostenvorschusses an den Gegner zugestellt. Die Vorschusspflicht für die Gerichtskosten entfällt, wenn der/die Kläger/in einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe stellt und das Gericht diese bewilligt.
Rechtsmittel gegen Urteile in I. Instanz
War das Landgericht bereits in der ersten Instanz für das Verfahren zuständig, kann die unterliegende Partei eines Zivilprozesses grundsätzlich gegen das Urteil Berufung einlegen. Dies ist lediglich ausgeschlossen, wenn der Beschwerdewert 600 Euro nicht übersteigt oder die Einlegung der Beschwerde nicht zugelassen wurde.
Bei Berufungen gegen Urteile des Landgerichts Bremen ist das Hanseatische Oberlandesgericht Bremen zuständig.
Rechtsmittel gegen Urteile in II. Instanz
Möchte man gegen ein Urteil des Landgerichts in der zweiten Instanz vorgehen, kann das Rechtsmittel der Revision eingelegt werden.
Eine Revision kann nur damit begründet werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht. Eine erneute Prüfung der Umstände des Falles findet in der Revision nicht statt.
Rechtsmittel gegen Beschlüsse
Gegen bestimmte Beschlüsse des Landgerichts ist die sofortige Beschwerde zulässig.
Einzelheiten zur Einlegung von Rechtsmitteln entnehmen Sie bitte den Rechtsmittelbelehrungen.