Die großen Strafkammern des Landgerichts sind in erster Instanz zuständig für Strafsachen, in denen eine höhere Freiheitsstrafe als 4 Jahre, die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus und/oder eine Sicherungsverwahrung zu erwarten ist, sowie bei besonders schweren Delikten.
Die großen Strafkammern sind gem. § 76 Abs. 1 GVG grundsätzlich mit drei Berufsrichter:innen und zwei Schöff:innen(ehrenamtliche Richter:innen) besetzt.
In zweiter Instanz sind die kleinen Strafkammern für Entscheidungen über die Berufungen und Beschwerden gegen amtsgerichtliche Urteile zuständig.
Die kleinen Strafkammern sind, im Gegensatz zu den großen Strafkammern, mit einer/einem Berufsrichter:in und zwei Schöff:innen besetzt.
Neben diesen Verfahren werden auch die Angelegenheiten der Strafvollstreckungskammern und Bewährungskammern beim Landgericht behandelt.